Satzung German Sea Hawkers e.V.
Vorwort
Mitgliedsbezeichnungen, Ämter und Funktionen natürlicher Personen dieser Satzung gelten geschlechtsneutral für Frauen und Männer unabhängig ihrer Schreibweise gleichermaßen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen German Sea Hawkers e.V.
(2) Der Verein verfügt über ein eigenes Logo.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von gemeinsamen Aktivitäten im sportlichen Zusammenhang, die Ausschreibung von Projekten zur künstlerischen Verwirklichung von vereinsnahen Motiven sowie die kulturelle Vernetzung von Gleichgesinnten erreicht.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Vergabe von Aufträgen an vereinsnahe Firmen bzw. in denen Vorstandsmitglieder beschäftigt sind, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Vorstand.
(9) Alle wahrgenommenen Funktionen und Aufgaben sind ausschließlich ehrenamtlicher Art.
(10) Der Verein verfolgt seine Zwecke unter Wahrung der ethischen, politischen und religiösen Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Antrag der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Formblatt oder per Online-Formular. Der Vorstand der German Sea Hawkers e.V. entscheidet anschließend über den Beitritt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, ausgebliebene Erneuerung der Zahlung des Jahresbeitrags, Ausschluss oder Tod.
(4) Ein Austritt ist jederzeit und nach Ankündigung möglich; eine Erstattung gezahlter Beiträge oder Anteile erfolgt nicht.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden.
(7) Mitgliedsanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(8) Aktiv stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht unter 16-jähriger Mitglieder ist nicht an deren gesetzlichen Vertreter übertragbar; sie nehmen die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedschaft selbst wahr.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge (Einzelmitgliedschaft/Familienmitgliedschaft) nach Maßgabe eines Beschlusses des Sea Hawkers-Hauptvereins. Selbiger legt die Beitragshöhe und -fälligkeit fest. Die German Sea Hawkers e.V. rechnen diesen in US-Dollar festgelegten Betrag auf den Euro-Kurs um, wobei Wechselkurs-Schwankungen durch eine minimale Erhöhung des Beitrages gegenüber dem festgelegten US-Dollar-Beitrag ausgeglichen werden.
(2) Eventuell anfallende Kosten für die Zahlung des unter § 4 (1) genannten Mitgliedsbeitrages sind ausschließlich vom Zahlungspflichtigen zu tragen.
(3) Will ein Mitglied seine Zugehörigkeit um eine oder mehrere Personen (max. zwei Erwachsene plus zwei Kinder unter demselben Haushalt) erweitern, kann es, um von Einzel- auf Familienmitgliedschaft umgestellt zu werden, die Differenz zwischen beiden Beträgen zuzahlen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird bei Beitritt jeweils für das laufende Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) in voller Höhe fällig. Bei Beitritt ab dem 1. Oktober gilt der Beitrag bereits für das Folgejahr.
(5) Änderungen und Anpassungen seitens des Hauptvereins werden entsprechend umgesetzt. Die Mitglieder sind darüber innerhalb von 2 Wochen ab der Bekanntmachung durch den Hauptverein in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden sowie dann, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder 25 Prozent der Mitglieder des Vereins es schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch elektronische Einladung der Mitglieder inkl. Vorlage der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
(3) Anträge für die Mitgliederversammlung bedürfen der Textform und müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder einem der drei Stellvertreter eingereicht werden. Bei Satzungsänderungsanträgen verlängert sich die Frist auf 2 Wochen. Diese müssen den Mitgliedern zudem mindestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zugesendet werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die effektiv erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(6) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
(7) Jedes Mitglied hat jeweils eine Stimme.
(8) Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn die anstehende Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(9) Mitglieder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht gewählt werden.
(10) Eine Stimmberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.
(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer für 2 Amtsjahre sowie die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Billigung des Geschäfts- und Kassenberichts, eventuelle Satzungsänderungen sowie die Bestätigung von Protokollen vorheriger Mitgliederversammlungen.
(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ausgenommen sind die von Gesetz oder durch die Satzung geregelten Fälle. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss eine Wahlkommission bestimmt werden, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Die Beisitzer unterstützen den Wahlleiter in seinen Aufgaben.
(13) Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt.
(14) Die Mitgliederversammlungen sind mit ihren Beschlüssen von einem Schriftführer zu protokollieren, zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB („Präsidium“) besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden (Präsident), drei stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils allein oder durch zwei weitere Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören vier bis sechs zusätzliche Beisitzer an sowie ggf. zusätzlich vom Vorstand gemäß § 7 (13) ernannte Mitglieder. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand treffen sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Entscheidungen im Vorstand werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
(5) Der (erweiterte) Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Amtsjahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden gestaffelt in zwei Blöcken gewählt, sodass in jedem zweiten Jahr nur eine Hälfte des Vorstandes gewählt wird, während die andere Hälfte noch ein weiteres Jahr im Amt bleibt. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
(6) Der erste Vorstandsblock (Block A) besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei bis drei Beisitzern. Der zweite Vorstandsblock (Block B) besteht aus dem Schatzmeister, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren zwei bis drei Beisitzern.
(7) Wird ein Mitglied aus dem einen Vorstandsblock in den anderen Vorstandsblock gewählt oder tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird ein Nachfolger in einer Ergänzungswahl für eine Amtszeit von nur 1 Jahr gewählt. Damit bleibt die Staffelung erhalten.
(8) Wird im ersten Wahlgang zu einem Vorstandsposten keine einfache Mehrheit erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch dort keine einfache Mehrheit erreicht, so muss die Vorschlagsliste neu eröffnet werden und ein neuer erster Wahlgang beginnt. Ist nach drei Wiederholungen immer noch keine einfache Mehrheit erreicht, so bleibt der Vorstandsposten unbesetzt.
(9) Gibt es für einen Vorstandsposten keine Vorschläge von Seiten der Mitgliederversammlung, so bleibt der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt; er kann dort allerdings nachgewählt werden.
(10) Die Wahl des Vorstands ist öffentlich.
(11) Die Wahl der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus den Stimmen aller wahlberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Für Mitglieder, die nicht in Präsenz an der Versammlung teilnehmen können, soll – sofern technisch vor Ort umsetzbar – eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Stimme online abzugeben (Innovationsklausel). Der Vorstand entscheidet zu Beginn der Mitgliederversammlung, ob die Gegebenheiten eine Stimmabgabe von Nicht-Anwesenden zulassen.
(12) Eine Wahlberechtigung haben nur ordentliche Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Bezahlung Mitgliedsbeitrag) nachgekommen sind.
(13) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Beisitzer für den erweiterten Vorstand benennen. Dies ist den Mitgliedern spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung unter Nennung des Aufgabenfeldes/Projekts und Namens mitzuteilen.
(14) Übergangsbestimmungen zur Einführung der neuen Vorstandsstruktur: Die Mitgliederversammlung vom 13.09.2025 beschließt die Änderung des § 7 dieser Satzung und wählt unmittelbar anschließend einen Vorstand nach der neuen Struktur. Um die in § 7 (5) vorgesehene gestaffelte Wahl einzuführen, gehören der Vorsitzende, einer der stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Beisitzer zum Block A (erste Amtszeit 1 Jahr) und der Schatzmeister sowie der übrige stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Beisitzer zum Block B (erste Amtszeit 2 Jahre). Nach Ablauf der ersten Amtszeit des Blockes A gilt für alle künftigen Wahlen die reguläre Amtsdauer von 2 Jahren.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Mit dem zweiten Vorstandsblock (Block B) werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse einschließlich der Kassenbücher mindestens einmal im Jahr im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser darüber Bericht zu erstatten.
(4) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht auf Einblick in die Kasse einschließlich der Kassenbücher (unvermutete Prüfung).
§ 9 Entziehung der Rechtsfähigkeit und Auflösung
(1) Sollte die Anzahl der Mitglieder unter 3 herabsinken, so kann von Amts wegen die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
(2) Der Entzug der Rechtsfähigkeit und/oder die Auflösung ist im Vereinsregister einzutragen.
(3) Der Verein kann durch Beschluss von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Projektgruppe Seeadlerschutz e.V.
(5) Die Vermögensverwendung gemäß § 9 (4) darf erst erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
(6) Für die satzungskonforme Liquidation des Vereins hat der Vorstand Sorge zu tragen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Im Falle des Unwirksamwerdens einer Bestimmung oder der Feststellung der Unwirksamkeit einer Bestimmung hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung diese durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(4) Abweichend von § 7 wird auf der Gründungsversammlung des Vereins der gesamte Vorstand gewählt. Der erste Vorstandsblock wird dabei für 2 Amtsjahre gewählt, der zweite nur für 1 Amtsjahr.
(5) Die Gründungskosten trägt der Verein.
(6) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Schwäbisch Gmünd.